Mit der Ausweisung von Naturschutzgebieten soll ein besonderer Schutzraum der Lebensgemeinschaften für wildlebende Tiere und wild wachsende Pflanzen geschaffen und erhalten werden. Jegliche Art von Bodenversiegelungen (etwa durch Straßen, Wege und Gebäude) ist in Naturschutzgebieten verboten. Teilweise ist auch das Betreten eingeschränkt. Naturschutzgebiete können darüber hinaus ökologischen, wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Zwecken dienen. Die Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes ist verboten. Die Verbotskataloge für Handlungen in Naturschutzgebieten werden in den Festsetzungsakten genau ausgeführt. Sie reichen vom Baumfällen über das Feuermachen, Zelten und Lagern, Abstellen, Warten und Reinigen von Fahrzeugen, Wohnwagen und Mobilheimen bis hin zum Badeverbot in den Gewässern des Naturschutzgebietes. Auch das Füttern von Enten und Fischen ist verboten. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die je nach Bundesland in unterschiedlicher Höhe ausfallen kann. Bei groben Verstößen droht auch eine Freiheitsstrafe. Im Bundesgebiet sind etwa zwei Prozent der Fläche als Naturschutzgebiet ausgewiesen.