Für Mietverträge ist nicht allgemein die Schriftform vorgeschrieben. Sie empfiehlt sich jedoch unbedingt aus Beweisgründen. Zeitmietverträge, die für einen längeren Zeitraum als ein Jahr Bestand haben sollen, müssen jedoch schriftlich geschlossen werden. Andernfalls gelten sie als unbefristete Mietverträge. Dies schreibt § 550 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor.
Wird ein langfristiger Mietvertrag durch eine Zusatzvereinbarung nachträglich geändert, so genügt es zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform des gesamten Vertragswerks, wenn eine Nachtragsurkunde auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck bringt, es solle unter Einbeziehung des Nachtrags bei dem verbleiben, was früher bereits formgültig vereinbart war.
Nachtragsvereinbarungen werden zum Teil abgeschlossen, um rechtswirksame Alternativen für Klauseln in den Vertrag einzubauen, die die Gerichte für unwirksam erklärt haben. So kann zum Beispiel ein starrer Fristenplan für die Schönheitsreparaturen per Nachtragsvereinbarung durch eine wirksame Klausel ausgetauscht werden, die darauf hinweist, dass die Arbeiten nur „im Allgemeinen“ nach Ablauf der Fristen zu leisten sind und dass von den Fristen abgewichen werden kann, wenn noch kein Renovierungsbedarf besteht.
Nachtragsvereinbarungen finden darüber hinaus auch beim VOB/B-Bauvertrag Anwendung. Das OLG München hat dazu mit Urteil vom 26.06.2012, Az. 9 U 3604/11 entschieden, dass Nachtragsvereinbarungen abschließenden Charakter haben. Mit der Bezahlung der in der Nachtragsvereinbarung genannten Mehrkosten sind dann die Mehrkosten auch endgültig abgegolten.