Bei diesen handelt es sich um Schulden des Erblassers. Nachlassverbindlichkeiten müssen vom Erben bezahlt werden. Die Forderungen sind dabei nicht gegen den Nachlass gerichtet, sondern gegen die Person des Erben. Das BGB regelt die Nachlassverbindlichkeiten in § 1967.
Beispiele:
- Vom Erblasser zu Lebzeiten eingegangene Verpflichtungen (z.B. aus Darlehen, Mietschulden),
- Ansprüche von pflichtteilsberechtigten Verwandten,
- Ansprüche von Vermächtnisnehmern,
- Bestattungskosten,
- ggf. Kosten der Testamentsvollstreckung und -eröffnung.
Das Begleichen von Nachlassverbindlichkeiten kann vermieden werden, indem die Erbschaft ausgeschlagen wird. Dazu hat der Erbe sechs Wochen Zeit. Dieser Zeitraum sollte genutzt werden, um sich über den Nachlass genau zu informieren.
Möglichkeiten, das Risiko der Nachlassverbindlichkeiten einzuschränken, sind:
- Nachlassverwaltung,
- Nachlassinsolvenz.
Bei beiden ist die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränkt.
Die Nachlassverwaltung wird vom Nachlassgericht auf Antrag des Erben angeordnet. Allerdings kann sie auch auf Antrag eines Nachlassgläubigers angeordnet werden, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass die Befriedigung der Gläubiger durch das Verhalten oder die finanzielle Situation des Erben in Gefahr ist. Ein solcher Antrag ist innerhalb von zwei Jahren ab Annahme der Erbschaft möglich.
Bei einer Nachlassinsolvenz wird der Nachlass vom Vermögen des Erben abgetrennt, sodass dieser nicht mehr mit seinem Privatvermögen für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Die Nachlassinsolvenz kommt zur Anwendung bei einer tatsächlichen oder drohenden Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung des Erben. Der Erbe ist nach § 1980 BGB verpflichtet, unverzüglich Insolvenzantrag für den Nachlass zu stellen, wenn er von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt. Versäumt der Erbe dies, riskiert er eine persönliche Haftung gegenüber den Gläubigern. Den Antrag auf Nachlassinsolvenz können der Erbe sowie die Nachlassgläubiger stellen.