Als Nachlass bezeichnet man die Gesamtheit dessen, was ein Mensch vererbt. Der Nachlass umfasst sowohl die Vermögensgegenstände als auch die Verbindlichkeiten. Den Nachlass zu regeln, bedeutet, letztwillige Verfügungen zu treffen – also ein Testament oder einen Erbvertrag aufzusetzen. Allerdings enthält auch das Bürgerliche Gesetzbuch Regelungen zum Umgang mit dem Nachlass. Diese finden sich in den §§ 1922 bis 2385 BGB.
Für den oder die Erben besteht das Risiko, dass die Verbindlichkeiten das zugewendete Vermögen übersteigen. Erben sollten sich daher innerhalb der sechswöchigen Frist, bis zu deren Ablauf das Erbe ausgeschlagen werden kann, einen genauen Überblick über den Nachlass verschaffen.
Zu unterscheiden sind in diesem Zusammenhang Erben und Vermächtnisnehmer: Auf den oder die Erben geht (ggf. anteilig) der komplette Nachlass über. Der Vermächtnisnehmer erhält nur einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass und haftet nicht für die Nachlassverbindlichkeiten.
Müssen die Erben erst ermittelt werden oder steht nicht fest, ob sie die Erbschaft annehmen bzw. steht ein Rechtsstreit über die Erbschaft an, kann das Nachlassgericht bei Bedarf Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses anordnen (z.B. Hinterlegung von Wertgegenständen oder Geld, Anbringung von Siegeln an Wohnungstüren) oder einen Nachlasspfleger bestellen, der bis zur Annahme des Erbes den Bestand des Nachlasses sichert und notwendige Maßnahmen ergreift.