Minderung des Kaufpreises

07.03.2024 | Lexikon

Die Minderung des Kaufpreises gehört zu den Mängelrechten des Käufers (§ 437 BGB). Wenn die Kaufsache also Mängel aufweist, kann er unter anderem zwischen der Beseitigung der Mängel durch den Verkäufer und der Minderung des Kaufpreises wählen.

Bei einem Kaufvertrag über eine gebrauchte Immobilie wird üblicherweise die Gewährleistung für Mängel ausgeschlossen. Der Ausschluss greift nicht, wenn der Verkäufer einen für die Kaufentscheidung wesentlichen Mangel arglistig verschwiegen hat. In diesem Fall steht dem Käufer also auch das Recht zur Minderung des Kaufpreises zu.

Die Geltendmachung des Minderungsrechts lässt den Provisionsanspruch unberührt. Der Makler kann also trotz einer durchgeführten Reduzierung des Kaufpreises aufgrund von Mängeln der Immobilie seine Courtage verlangen. Berechnet wird sie nach der Höhe des ursprünglichen Kaufpreises.

Sollte der Makler jedoch den wesentlichen Mangel ebenfalls gekannt, dem Käufer jedoch verschwiegen haben, ist damit möglicherweise der Provisionsanspruch verwirkt. Diese Rechtsfolge ist jedoch von dem Anspruch auf Minderung des Kaufpreises unabhängig.

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