Am 27. März 2015 hat der Bundesrat dem Mietrechtsnovellierungsgesetz seine Zustimmung erteilt. Das Gesetz ist zum 1. Juni 2015 in Kraft getreten. Die Neuregelung ändert verschiedene Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Wohnungsvermittlungsgesetzes. Ziel der Gesetzgebungsinitiative der Bundesregierung war es, Preissteigerungen im Mietwohnungsbereich entgegenzuwirken. Kernpunkte sind die sogenannte Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip.
Mietpreisbremse: Die Bundesländer bekommen die Möglichkeit, für eine Dauer von fünf Jahren durch Rechtsverordnungen Gebiete auszuweisen, in denen der Wohnungsmarkt angespannt ist. Wird in einem solchen Gebiet eine Bestandswohnung neu vermietet, darf die Miete höchstens soweit angehoben werden, dass sie zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Ausgenommen davon sind Neubauten (Wohnimmobilien, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 genutzt und vermietet werden) sowie Vermietungen nach umfassender Modernisierung (Faustregel: Investition erreicht ca. ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands). Eine zulässig vereinbarte Miete darf jedoch auch bei Wiedervermietung weiter verlangt werden – auch wenn sie über dem Grenzwert für die Mieterhöhung im jeweiligen Gebiet liegt.
Auskunftsanspruch: Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter einen gesetzlichen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Preisbildung der Mietwohnung, soweit er die dafür bestimmenden Faktoren nicht selbst ermitteln kann, etwa mit dem örtlichen Mietspiegel. Will er die vereinbarte Miete beanstanden, muss er dies qualifiziert begründen.
Rückforderungsanspruch: Der Mieter kann eine zuviel gezahlte Miete zurückverlangen, wenn er einen Verstoß gegen die Vorschriften der Mietpreisbremse gerügt hat und die zurückverlangte Miete nach Zugang der Rüge fällig geworden ist. Die Rüge muss die Tatsachen enthalten, auf denen die Beanstandung der vereinbarten Miete beruht.
Mietpreisüberhöhung: Die Regelung zur Mietpreisüberhöhung in § 5 Wirtschaftssstrafgesetz von 1954 sollte ursprünglich aufgehoben werden. Der Bundesrat hat jedoch statt dessen in seinem Beschluss vom 27. März 2015 eine Überarbeitung angemahnt, da die bisherige strenge Vorschrift zur Ahndung einer Mietpreisüberhöhung nicht durch die neue Rügemöglichkeit des Mieters überflüssig gemacht wird. Das Mietrechtsnovellierungsgesetz von 2015 hat diese Vorschrift nicht geändert.
Bestellerprinzip: Das Bestellerprinzip gilt für die Vermittlung von Mietwohnungen. Hier bezahlt nun ausschließlich derjenige den Makler, der ihn auch beauftragt hat. Dies wird in der Regel der Vermieter bzw. Eigentümer sein und nicht mehr der Wohnungssuchende – es sei denn, dieser hat dem Makler explizit einen Suchauftrag erteilt. Das Bestellerprinzip ist erheblicher Kritik der Immobilienbranche ausgesetzt, da ein massiver Umsatzeinbruch der Makler im Vermietungsbereich befürchtet wird. Mehrere Gruppen planen eine gerichtliche Anfechtung des neuen Gesetzes zum Beispiel unter dem Aspekt des Eingriffs in die verfassungsmäßig garantierte Berufsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat einige erste Eilanträge gegen das neue Gesetz abgelehnt (Az. 1 BvQ 9/15).