Mietrechtsreform 2001

06.03.2024 | Lexikon

Die am 1.9.2001 in Kraft getretene Mietrechtsreform verfolgte das Ziel, den Mietvertragsparteien mehr Verhandlungsspielraum einzuräumen, das Mietrecht zu vereinfachen und durch Zusammenfassung verstreuter Vorschriften im BGB übersichtlicher, verständlicher und transparenter zu machen. In diesem Zusammenhang wurde das Miethöhegesetz aufgehoben. Dessen Vorschriften sind mit einigen Veränderungen im Wesentlichen in das BGB übernommen worden.

Das Mietrecht im BGB enthielt nach der Reform:

  • Allgemeine Vorschriften über Mietverhältnisse (§§ 535-548)
  • Mietverhältnisse über Wohnraum unterteilt in Allgemeine Vorschriften (§§ 549-555), Die Miete (§§ 556-561), Pfandrecht der Vermieters (§§ 562-562d), Wechsel der Mietvertragsparteien (§§ 563-567b), Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568-576b), Besonderheiten bei der Bildung von Wohneigentum an vermieteten Wohnungen (§§ 577-577a)
  • Mietverhältnisse über andere Sachen (§§ 578-580a)
  • Pachtvertrag (§§ 581-584b)
  • Landpachtvertrag (§§ 585-597)

Wesentliche Änderungen gegenüber dem früheren Wohnungsmietrecht waren:

  • Verkürzung der Kündigungsfrist für Mieter auf 3 Monate und für Vermieter auf 3-9 Monate (je nach Dauer des Mietverhältnisses),
  • Vorrangstellung des „qualifizierten Mietspiegels“ als Begründungsmittel für das Mieterhöhungsverlangen,
  • Senkung der Kappungsgrenze von 30% auf 20%,
  • Keine Umlage mehr für erhöhte Kapitalkosten
  • Übergang des Mietverhältnisses auf „Lebensgemeinschaftspartner“
  • Anspruch behinderter Mieter auf behindertengerechten Umbau der Wohnung mit der Rückbauverpflichtung der Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses
  • Streichung des „einfachen Zeitmietvertrages“
  • Fälligkeit der Miete am Monatsanfang
  • Kündigungsrecht des Vermieters gegenüber dem Erben des allein stehenden Mieters
  • Senkung der Anforderungen an die Ankündigung von Wohnungsmodernisierung gegenüber dem Mieter und Ausdehnung des Energieeinsparungstatbestandes im Rahmen der Modernisierung


Ungeregelt blieben die streitträchtigen Bereiche „Schönheitsreparaturen“ und „Kleinreparaturen“. Das „Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts“, (Mietrechtsreformgesetz) wurde im BGBl. T. I, S. 1149 v. 19.06.01 veröffentlicht.

Im Rahmen der Mietrechtsreform 2013 wurden erneut größere Veränderungen am Mietrecht umgesetzt. Dies betraf besonders die Bereiche energetische Sanierung, Förderung des Wärmecontractings, Bekämpfung von Mietnomaden sowie den Kündigungsschutz bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen.