Als Mietpreisverordnungen bezeichnet man Rechtsverordnungen der Bundesländer auf Grundlage der gesetzlichen Regelung zur sogenannten „Mietpreisbremse“. Offiziell werden diese Verordnungen zum Beispiel als „Landesverordnung zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten“ betitelt. Sie können für die Dauer von fünf Jahren erlassen werden und bezeichnen dann Gebiete, in denen ein besonders angespannter Wohnungsmarkt besteht. In diesen Gebieten darf dann bei einer Neuvermietung bzw. einem Mieterwechsel die Miete maximal auf einen Betrag erhöht werden, der um zehn Prozent über der örtlichen Vergleichsmiete liegt. Gesetzlich geregelt ist dies in den §§ 556d ff. BGB. Die Regelung ist seit Anfang Juni 2015 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt also können entsprechende Gebiete ausgewiesen werden.
Ausgenommen von der Regelung sind unter anderem Neubauten, also Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet werden. Auch Wohnungen, die erstmals nach einer umfassenden Modernisierung vermietet werden, sind nicht betroffen.
Die Bundesländer haben bis einschließlich 31.12.2020 Zeit, solche Gebiete neu ausweisen.