Mietminderung wegen Flüchtlingen

07.03.2024 | Lexikon

Die Unterbringung von Asylbewerbern oder Flüchtlingen in unmittelbarer Nachbarschaft ist für sich genommen kein Sachmangel einer Mietwohnung. Eine Mietminderung ist daher in der Regel nicht gerechtfertigt. Das Amtsgericht Gronau erläuterte 1990 in einem entsprechenden Urteil, dass es zwar einerseits durch die Unterbringung von vielen Menschen unterschiedlicher Nationalitäten auf engen Raum (hier: in einer Lagerhalle neben Wohnhäusern) durchaus zu Beeinträchtigungen und Störungen für die Nachbarschaft kommen könne. Andererseits habe jedoch niemand ein Recht auf bestimmte oder ihm sympathische Nachbarn. Auch existiere kein „Milieuschutz“, der es einem Vermieter untersage, eine bisher anders genutzte Immobilie nun an Flüchtlinge bzw. an die Gemeinde zur Unterbringung von Flüchtlingen zu vermieten.

Kernargument der Entscheidung war jedoch, dass der Gebrauch der Mietwohnung nicht durch die Unterbringung von Flüchtlingen in der Nachbarschaft beeinträchtigt werde. Allenfalls könne das „Ansehen“ der Wohngegend leiden. Ein Mietminderungsrecht könne damit jedoch nicht begründet werden. Dies gelte umso mehr, weil das Asylrecht ein verfassungsmäßig garantiertes Recht sei.

Eine Mietminderung setzt eine tatsächliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit der Mietwohnung voraus. Dies kann zum Beispiel bei Lärm oder Gestank von Nachbargrundstücken der Fall sein. Die Beeinträchtigungen müssen jedoch erheblich, nicht ortsüblich und auch nachweisbar sein. Im Gronauer Fall standen solche Beeinträchtigungen nicht im Raum (Amtsgericht Gronau, Urteil vom 13.12.1990, Az. 4 C 430/90).

In der Zeit vom 18.12.2024 bis 06.01.2025 haben wir Betriebsferien. In dieser Zeit werden keine Exposés versendet und keine Emails beantwortet.
Ab dem 07.01.2025 freuen wir uns, wieder persönlich für Sie da zu sein.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben gesegnete Weihnachten und Gesundheit für 2025!

Ihre Sabine Bausch und das Team von Bausch Immobilien