Mieterdienstbarkeit

07.03.2024 | Lexikon

Ein Mietverhältnis kann zugunsten des Mieters in Form der Eintragung einer Mieterdienstbarkeit abgesichert werden. Es handelt sich dabei um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit. Damit kann der Mieter erreichen, dass im Falle der Insolvenz des Vermieters aufgrund des Rangverhältnisses die Dienstbarkeit nicht unter die Masseverbindlichkeit fällt. Wichtig ist, dass die Mieterdienstbarkeit im Range vor den der Finanzierung dienenden Grundschulden eingetragen wird. Solche Mieterdienstbarkeiten werden vor allem von solchen gewerblichen Mietern gefordert, die ein hohes Interesse an der Beibehaltung eines günstigen Standorts des Mietobjektes haben, aber auch dann, wenn der Mieter in das Mietobjekt erhebliche Mittel investiert hat und schließlich in Fällen einer für ihn günstigen Gestaltung des Mietverhältnisses. Der Schutz der Mieterdienstbarkeit besteht vor allem darin, dass das Sonderkündigungsrecht, das dem Erwerber des Gebäudes im Falle der Veräußerung der Immobilie zusteht, faktisch nicht durchsetzbar ist.