Mietbescheinigung

07.03.2024 | Lexikon

Unter einer Mietbescheinigung versteht man ein Formblatt, aus dem eine Reihe von Daten über die Mietwohnung und das Mietverhältnis hervorgehen und das vom Mieter bei einer Behörde zwecks Beantragung staatlicher Leistungen vorzulegen ist. Die Mietbescheinigung wird vom Vermieter ausgefüllt.

Mietbescheinigungen sind üblich bei Anträgen auf:

  • Grundsicherung im Rahmen von ALG II (Kosten für Unterkunft und Heizung),
    Wohngeld,

  • Berufsausbildungsförderung, etwa „BAföG.“

Der Inhalt von Mietbescheinigungen wird meist von den betreffenden Behörden vorgegeben und ist oft umstritten. Von Mieterseite wird hier einerseits grundsätzlich das übertriebene Sammeln von persönlichen Daten gerügt, welche für den Antrag keine Relevanz besitzen. Andererseits werden auch negative Folgen für das Mietverhältnis befürchtet, weil der Vermieter über das Ausfüllen des Antrags zwangsläufig erfährt, dass sein Mieter staatliche Leistungen beantragt.

Für die Mietbescheinigung gibt es kein bundeseinheitliches Formular. Vielmehr werden von den unterschiedlichen Behörden und Kommunen je nach Antragszweck eigene Formulare entwickelt. Typische Fragen darin betreffen zum Beispiel

  • das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Mieter und Vermieter,
  • Größe und Ausstattung der Wohnung,
  • Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung,
  • Art der Beheizung,
  • möblierte Vermietung,
  • Höhe und Zusammensetzung der Miete,
  • Nebenkosten (Höhe der Heizkosten, ggf. Untermietzuschlag),
  • öffentlich geförderter Wohnraum,
  • Mietvorauszahlungen / Mieterdarlehen,
  • bestehende Mietrückstände,
  • Angehörige des Mieters in der Wohnung.

Von Gegnern der Mietbescheinigung wird häufig ein Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 22.08.2005 zitiert (Az. L 7 AS 32/05 ER). Im zugrunde liegenden Fall hatte die zuständige Behörde dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit der Begründung verweigert, dass er keine Kontoauszüge über die letzten drei Monate und keine Mietbescheinigung vorgelegt habe. Das Gericht gab dem Antragsteller Recht. Dabei wurde jedoch nicht grundsätzlich der Behörde das Recht abgesprochen, eine Mietbescheinigung zu verlangen. Im konkreten Fall waren die notwendigen Daten bereits auf andere Weise beigebracht worden (Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, Kopie des Dauerauftrags). Dazu kam, dass sowohl die bezahlte Miete als auch die Wohnungsgröße deutlich unter der Schwelle des Angemessenen lagen. Das Gericht sah daher weitere Nachprüfungen als unnötig an und betrachtete das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung als verletzt. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass sich Gerichtsurteile – insbesondere die unterer Instanzen – immer auf den konkreten Einzelfall beziehen. Keinesfalls darf aus diesem Urteil geschlossen werden, dass die Behörde niemals eine Mietbescheinigung verlangen darf. Ein anderes Gericht kann durchaus auch anders entscheiden.

Vermieter sind hinsichtlich des Wohngeldes verpflichtet, Mietbescheinigungen auszufüllen (siehe § 23 Abs.3 Wohngeldgesetz). Auf den Antrag beim ALG II ist dies nicht übertragbar. Da die Verweigerung der Mitwirkung jedoch lediglich zu Zahlungsschwierigkeiten des Mieters führt, dürfte eine solche kaum zweckdienlich sein. Der Nachteil für den Vermieter besteht hier im Zeitaufwand für das Ausfüllen der Formulare.