Der Makler kann mit dem Auftraggeber einen Dienstvertrag gemäß §§ 611 ff. BGB abschließen. In diesem Fall werden die zu erbringenden Dienste genau beschrieben, ebenso die dafür zu zahlende Vergütung. Diese Vertragsart wird dann gewählt, wenn die Dienstleistungen die übliche Maklertätigkeit deutlich übersteigen und einen großen Zeitaufwand erfordern.
Beispiel: Erstellung eines Gutachtens.
Die vereinbarte Vergütung wird in jedem Fall geschuldet, also auch dann, wenn der typische Erfolg einer Maklertätigkeit, der Abschluss des Hauptvertrages, nicht eintritt oder wenn der Dienstvertrag ohne gleichzeitige Erteilung des Maklerauftrages geschlossen wird. Ob der Maklerdienstvertrag in Zukunft in den Vordergrund treten wird, bleibt abzuwarten. Fest steht, dass das Erfolgsprinzip des Maklerrechts und die fehlende Leistungsbezogenheit der Maklervergütung zunehmend weniger überzeugt.
Gegenwärtig enthält der Makleralleinauftrag Elemente des Dienstvertrages, der als Hauptmerkmal die Tätigkeitspflicht des Maklers aufweist. Trotz Pflichtenvermehrung auf Seiten des Maklers und stärkerer Bindung des Kunden untersteht der Alleinauftrag wie der einfache Maklervertrag dem Grundsatz der Abschlussfreiheit und dem Erfolgsprinzip.