In § 8 UWG ist geregelt, wer zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen in Fällen wettbewerbsrechtlichen Fehlverhaltens aktiv legitimiert ist. Dazu gehören die Mitbewerber, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen und die Industrie- und Handels-, sowie Handwerkskammern.
Ferner sind die sogenannten qualifizierten Einrichtungen aktiv legitimiert, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes oder in einem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingetragen sind.
Die erste Liste wird beim Bundesjustizministerium geführt. Derzeit handelt es sich um 77 Vereine (Stand 1. März 2013), darunter hauptsächlich Mietervereine, aber auch Vereine, die spezielle Verbraucherinteressen vertreten. Hierzu gehören zum Beispiel der ADAC, der Bund der Energieverbraucher, die Schutzgemeinschaft für Bankkunden und so weiter. Ein Einblick in die Liste kann unter www.bundesjustizamt.de genommen werden.
Darüber hinaus wird auf der europäischen Ebene ein Verzeichnis geführt, in dem qualifizierte Einrichtungen der Mitgliedsstaaten der EU eingetragen sind. Sie wird halbjährlich aktualisiert und im Amtsblatt veröffentlicht. Die Eintragungen erfolgen auf Initiativen, die von den Mitgliedsstaaten ausgehen. Die letzte im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Liste vom 13.06.2009 (C 135/1) enthält die gleichen qualifizierten Einrichtungen wie die deutsche (Einsicht unter www./eur-lex.europa.eu).