Die vermögenswirksamen Leistungen sind eine seit Anfang der 60er Jahre praktizierte Form der Vermögensbildung für Arbeitnehmer. Die – abgekürzt – VL werden tariflich, also von Arbeitgeber- und Gewerkschaftsseite, oder per Arbeitsvertrag vereinbart und vom Arbeitgeber gezahlt. Abhängig von den jeweiligen tarifvertraglichen Vereinbarungen, demnach von der Branche, gibt es VL in unterschiedlicher Höhe. Als immer noch recht knauserig gilt dabei der öffentliche Dienst in Ost und in West. Deutlich mehr VL gibt es zum Beispiel in der Metallbranche.
Sobald der Arbeitnehmer seine Vermögenswirksamen Leistungen in die vom Gesetzgeber vorgesehenen Anlageformen investiert, besteht ggf. Anspruch auf staatliche Förderung, nämlich über die sogenannte Arbeitnehmersparzulage.
Der Gesetzgeber hat für die VL folgende Sparformen zugelassen:
- Betriebliche Sparformen (z.B. Aktienfonds, Mitarbeiterkapitalbeteiligung),
- Bausparverträge,
- Lebensversicherung (keine Förderung durch Arbeitnehmersparzulage),
- Investmentfonds,
- Banksparpläne (keine Förderung durch Arbeitnehmersparzulage),
- Geschäftsguthaben an eingetragenen Genossenschaften (eG).
Auch für den Erwerb selbstgenutzter Immobilien können vermögenswirksame Leistungen eingesetzt werden. Denn zu den zulässigen Anlageformen gehören auch Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt als Aufwendungen des Arbeitnehmers:
- a.) zum Bau, zum Erwerb, zum Ausbau oder zur Erweiterung eines im Inland belegenen Wohngebäudes oder einer im Inland belegenen Eigentumswohnung,
- b.) zum Erwerb eines Dauerwohnrechts im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes an einer im Inland belegenen Wohnung,
- c.) zum Erwerb eines im Inland belegenen Grundstücks zum Zwecke des Wohnungsbaus oder
- d.) zur Erfüllung von Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit den in den Buchstaben a bis c genannten Vorhaben eingegangen sind (Darlehen).
Voraussetzung: Der Anlage liegt kein von einem Dritten vorgefertigtes Konzept zu Grunde, bei dem der Arbeitnehmer vermögenswirksame Leistungen zusammen mit mehr als 15 anderen Arbeitnehmern anlegen kann. Die Förderung der Aufwendungen nach den Buchstaben a bis c setzt voraus, dass sie unmittelbar für die dort bezeichneten Vorhaben verwendet werden.
Bei Bausparverträgen besteht möglicherweise zusätzlich Anspruch auf eine weitere staatliche Förderung, nämlich die sogenannte Wohnungsbauprämie. Diese kann jedoch grundsätzlich nur in Anspruch genommen werden, wenn der Bausparvertrag tatsächlich zum Bau oder Kauf einer Immobilie oder andere wohnungswirtschaftliche Zwecke genutzt wird und keine reine Geldanlage ist.
Gleichwohl ist ein doppelter Zuschuss für ein und dieselbe Bausparrate nicht möglich. Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie können Anleger nur dadurch nutzen, dass sie zum einen ihre Vermögenswirksamen Leistungen in einen Bausparvertrag investieren und dafür Arbeitnehmersparzulage erhalten und andererseits mit eigenem Geld einen weiteren Bausparvertrag abschließen oder den alten VL-Vertrag aufstocken.
Wichtig: Die staatliche Förderung kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreitet.
Bei einigen VL-Verträgen gibt es Mindestanlagesummen. Diese können bei Bausparverträgen zum Beispiel bei monatlich bis zu etwa 40 Euro liegen. Bekommt der Anleger weniger Geld vom Arbeitgeber, muss er den Rest von seinem Nettolohn bezahlen.