Wohnungseigentümer können durch mehrheitliche Beschlussfassung die Erlaubnis erteilen, dass Hunde der Eigentümer und Mieter auf der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Rasenfläche spielen dürfen. Mit einem solchen Beschluss im Rahmen der Hausordnung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass tierhaltende Miteigentümer oder Mieter einer Eigentumswohnung ihre Freizeit gemeinsam mit ihren Hunden gestalten möchten. Eine solche mehrheitlich beschlossene Regelung ergibt sich aus dem Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 13 Abs. 2 WEG (BGH, 8.5.2015, V ZR 163/14).
Ob jedoch eine solche Regelung, sofern sie nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ordnungsmäßigem Gebrauch entspricht, kann nicht generell bejaht oder verneint werden. Es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.
Soweit nach einzelnen Landesgesetzen, beispielsweise nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 Schleswig-Holsteinisches Gefahrhundegesetz, ein allgemeiner Leinenzwang für alle Hunde in Mehrfamilienhäusern angeordnet ist, erstreckt sich dieser nur auf Zuwege, Treppenhäuser, Aufzüge, Flure und sonstige von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzet Räume, nicht jedoch auf im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Rasenflächen.
Gleichzeitig ist aber der tierhaltende Eigentümer nach § 14 Nr. 1 WEG verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Rasenfläche nicht als Hundetoilette dient und er verpflichtet ist, Hundekot unverzüglich und sorgfältig zu entsorgen. Ebenso muss er sicherstellen, dass Mitbewohner oder Gäste der Eigentümer nicht durch Anspringen belästigt werden.