Leihe

06.03.2024 | Lexikon

Der Begriff „Leihe“ wird im Bürgerlichen Gesetzbuch verwendet für die unentgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch für eine bestimmte oder nicht bestimmte Zeit. Der Unterschied zur Miete liegt also in der Unentgeltlichkeit.

Falls der Verleiher dem Entleiher arglistig irgendwelche Fehler oder Mängel an der verliehenen Sache verschweigt, haftet er für alle dem Entleiher entstandenen Schäden.

Die Leihe kann im Rahmen eines formlosen Vertrages vereinbart werden, der z.B. geschlossen wird, wenn ein Wohnungseigentümer einem Verwandten
für eine Zeit lang ein Zimmer zur Verfügung stellt – oder ein Nachbar sich den Rasenmäher ausleiht. Der Entleiher ist in diesem Fall verpflichtet, das geliehene Objekt nach Ablauf der vereinbarten Zeit wieder zurück zu geben. Der Eigentümer hat einen Anspruch auf Herausgabe, der gerichtlich geltend gemacht werden kann.

Fallen für die Erhaltung der ausgeliehenen Sache üblicherweise Kosten an, hat diese der Entleiher zu tragen. Im Falle lebender „Sachen“ gilt dies auch für die Futterkosten.

Hat der Entleiher die Leihsache mit einer zusätzlichen Einrichtung versehen (z.B. einen Fernseher in das Zimmer gestellt) darf er diese Sache auch wieder entfernen.

Eine Leihvereinbarung kann vor Ende der abgesprochenen Zeit vom Verleiher gekündigt werden wenn:

  • Er aufgrund unvorhersehbarer Umstände den Gegenstand braucht,
  • der Entleiher vertragswidrigen Gebrauch davon macht (unerlaubte Überlassung an Dritte, Gefährdung des Gegenstandes durch Vernachlässigung der nötigen Sorgfalt),
  • beim Tod des Entleihers.

Ansprüche von Verleiher und Entleiher verjähren innerhalb einer kurzen sechsmonatigen Frist. Die gesetzliche Regelung findet sich in §§ 598 ff. BGB.

Mit Hilfe der Leihe lässt sich aus Sicht einiger Vermieter das Problem lösen, dass viele Mieter heutzutage eine moderne Einbauküche in der Wohnung erwarten, der Vermieter aber für mögliche Mängel der mitvermieteten Technik während der Mietzeit einzustehen hat. Bei der Leihe ist der Entleiher und nicht der Verleiher für die Erhaltung des Gegenstandes verantwortlich. Reparaturen von Spülmaschine und Herd sind demnach Sache des Wohnungsmieters. Diese Konstruktion wird bisher wenig benutzt. Ein Nachteil liegt darin, dass sie nur mit Hilfe eines extra abgeschlossenen Leihvertrages (unabhängig und getrennt vom Mietvertrag) praktikabel ist. Ohne eindeutige schriftliche Vereinbarung wird ein Gericht im Zweifelsfall immer annehmen, dass die Einbauküche mitvermietet ist und der Vermieter für ihre Funktionstauglichkeit zu sorgen hat.