Leibrente (Verkauf einer Immobilie auf Rentenbasis)

06.03.2024 | Lexikon

Die Leibrente wird im Gegensatz zu einer Zeitrente nicht zeitlich befristet, sondern bis zum Tod des Renten­be­rech­tig­ten bezahlt. Es gibt auch Gestaltungsformen, wonach die Zahlung nach dem Tode an einen Erben für eine befristete Zeit weiterläuft. Wird eine Immobilie „auf Rentenbasis“ verkauft, dann ist zu beachten, dass der Rentenanspruch im Grundbuch als Reallast möglichst an erster Rangstelle abgesichert wird. Außerdem werden solche Leibrenten mit Hilfe einer Wertsicherungsklausel gegen den Geld­wert­schwund abgesichert. Die Höhe der Rente kann auf der Grundlage einer Rententabelle ermittelt werden, wobei es Wahlmöglichkeiten zwischen verschiedenen Zinsen gibt. Üblicherweise wird eine Tabelle zugrunde gelegt, die auf einem Zinssatz von 5,5 Prozent beruht.

Die Rentenhöhe hängt von der durchschnittlichen Le­bens­er­war­tung gleichaltriger Personen gleichen Geschlechts ab. Allerdings muss damit gerechnet werden, dass die Le­bens­er­war­tung einen steigenden Trend aufweist. Dieser Um­stand sollte in die Rentenkalkulation mit einbezogen wer­den. Die Rentenhöhe wird ferner bestimmt durch den Zinsfuß, mit der die Verzinsung erfolgt, sowie davon, ob die Rente monatlich vor- oder nachschüssig geleistet wer­den soll. Die Rentenzahlung verringert sich, wenn dem Verkäufer zusätzlich ein Wohnungsrecht eingeräumt wird. Dadurch verringert sich auch ein Teil des Rentenrisikos. Der Käufer, der sich zum Kauf eines Objektes auf Renten­basis entschließt, sollte selbst über eine gesicherte Ein­nahme­quelle in ausreichender Höhe und über eine gute Vermögensgrundlage verfügen.

Um die Leibrente inflationssicher zu gestalten, empfiehlt sich die Ankoppelung der Renten an den Verbraucher­preis­index des Statistischen Bundesamtes. Eine solche Wertsicherung ist nach dem Preisklauselgesetz zulässig und unbedenklich.

Eine alternative Möglichkeit für den Käufer besteht darin, dass er anstelle einer direkten Verrentung des Kaufpreises den entsprechenden Kapitalbetrag über eine Lebens­ver­siche­rungs­gesell­schaft verrenten lässt. Wird eine Immo­bilie gegen eine Leibrente verkauft, darf der Zahlende die Versorgungsleistung mit ihrem Ertragsanteil, als Sonder­aus­gaben steuermindernd geltend machen, während der Zahlungsempfänger sie mit ihrem Ertragsanteil versteuern muss. Der Ertragsanteil hängt vom Alter des Renten­be­rech­tig­ten bei Beginn der Rentenzahlung ab. Je älter der Rentenempfänger bei der ersten Zahlung, desto niedriger der steuerpflichtige Anteil. Im Gegensatz dazu richtet sich der steuerpflichtige Ertragsanteil bei sogenannten ab­ge­kürz­ten Leibrenten, die zeitlich befristet sind, grundsätzlich nach der Rentendauer.