Landpachtvertrag

07.03.2024 | Lexikon

Der Landpachtvertrag hat die Überlassung von landwirtschaftlich genutzten Flächen mit oder ohne die zu ihrer Bewirtschaftung nötigen Gebäude zum Gegenstand. Pachtgegenstand kann ein kompletter Hof mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, Feldern und Nutzflächen aller Art sein.

Für die Landpacht trifft das Bürgerliche Gesetzbuch besondere Regelungen in §§ 585 ff. Diese gelten auch für forstwirtschaftliche Grundstücke, welche zur Verwendung im Rahmen eines überwiegend landwirtschaftlichen Betriebes verpachtet werden.

Bei einem Landpachtvertrag muss zwar der Verpächter dem Pächter die Pachtsache in ordnungsgemäßem, zur vertragsgerechten Nutzung geeigneten Zustand überlassen und diesen auch weiterhin aufrecht erhalten. Für gewöhnliche Ausbesserungen (z. B. der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränagen und Zäune) hat jedoch der Pächter auf eigene Kosten zu sorgen. Er ist ferner zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung verpflichtet.

Ohne Erlaubnis des Verpächters darf der Pächter weder eine Unterverpachtung vornehmen, noch die Pachtsache ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen Zusammenschluss (Genossenschaft etc.) für eine gemeinschaftliche Nutzung überlassen.

Landpachtverträge werden oft befristet für einen bestimmten Zeitraum geschlossen. Aber: Ein Landpachtvertrag, der für einen längeren Zeitraum als zwei Jahre nicht in schriftlicher Form vereinbart wird, gilt per Gesetz für unbestimmte Zeit. Vertragslaufzeiten von vielen Jahren sind üblich. Es gibt die Möglichkeit, einen Landpachtvertrag über einen Zeitraum von über 30 Jahren zu schließen (vgl. § 594b BGB). Nach Ablauf der 30 Jahre kann allerdings jeder Vertragspartner das Pachtverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs kündigen. Dies wiederum ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit des Verpächters oder des Pächters geschlossen wurde.

Ein Pachtvertrag endet üblicherweise erst mit Ablauf der vereinbarten Befristung. Allerdings verlängert sich ein auf mindestens drei Jahre abgeschlossener Pachtvertrag auf unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere zur Fortsetzung bereit ist, dieser nicht innerhalb von drei Monaten ablehnt. Anfrage und Ablehnung müssen schriftlich stattfinden. Die Anfrage bleibt allerdings wirkungslos, wenn in ihr nicht ausdrücklich auf die Folgen des Schweigens hingewiesen wird und wenn sie nicht im drittletzten Pachtjahr erfolgt.

Gibt es keine Befristung, kann ein Landpachtvertrag von jedem der beiden Vertragspartner spätestens am dritten Werktag eines Pachtjahrs für den Schluss des nächsten Pachtjahrs gekündigt werden. Soll eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden, muss dies schriftlich geschehen. In Fällen, in welchen der Pachtvertrag außerordentlich mit gesetzlicher Frist vorzeitig gekündigt werden kann, ist dies nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des halben Jahres stattfinden, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll. Eine solche außerordentliche Kündigung ist z. B. möglich, wenn der Pächter berufsunfähig wird und der Verpächter einer Überlassung an einen Dritten, der eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung gewährleistet, widerspricht.