Unter einem Lärmprotokoll versteht man eine Auflistung von Ruhestörungen im Wohnbereich mit Angaben von Datum und Uhrzeit. Das Lärmprotokoll dient zur Begründung einer Mietminderung oder – im Falle von Wohneigentum – der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegen lärmintensive Nachbarn oder Gewerbebetriebe.
Der Bundesgerichtshof hat am 29. Februar 2012 entschieden, dass zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen des Gebrauchs einer Mietwohnung kein Lärmprotokll (mehr) erforderlich ist. Ausreichend ist eine Beschreibung, aus der hervorgeht, um welche Art von Beeinträchtigungen es geht (Musik, Partylärm, Rasenmähen) und zu welcher Tageszeit, wie lange und mit welcher Häufigkeit diese ungefähr auftreten. Gegenstand des Urteils waren Lärmbelästigungen in einem Mehrfamilienhaus durch die Vermietung von Wohnungen an überwiegend junge Feriengäste (BGH, Az. VIII ZR 155/11).