a. Kundenschutz beim Gemeinschaftsgeschäft
Vereinbaren Makler Gemeinschaftsgeschäfte, dann ist auf die Geschäftsbeziehungen zwischen den Maklern zunächst das gesetzliche Maklerrecht anzuwenden. Demnach muss ein Gemeinschaftsgeschäftspartner an der Provision beteiligt werden, wenn er zum Abschluss des Hauptvertrages ursächlich beigetragen hat. Dies geschieht in der Regel dadurch, dass er für ein vom Kollegen angebotenes Objekt einen kaufbereiten Interessenten beibringt, der dieses Objekt erwirbt. Dieser Interessent ist für ihn insofern ein geschützter Kunde.
Da das gesetzliche Maklerrecht keine geeignete Grundlage für die Auslegung von Gemeinschaftsgeschäften darstellt, hat der IVD „Geschäftsgebräuche für Gemeinschaftsgeschäfte unter Maklern“ beschlossen, die eine Vereinbarungsgrundlage für die Vereinbarung eines Gemeinschaftsgeschäfts darstellt. Sie muss allerdings ausdrücklich von den Gemeinschaftsgeschäftspartnern zur Vertragsgrundlage gemacht werden. Nach diesen Regeln erstreckt sich der Kundenschutz auch darauf, dass mit dem von einem Partner beigebrachten Interessenten ein anderes als das ursprünglich vorgesehene Geschäft zustande kommt (der Kunde erwirbt z. B. statt des Objektes A das vom Gemeinschaftsgeschäftspartner ebenfalls angebotene Objekt B). Auch dies begründet eine Pflicht zur Teilung der Gesamtprovision („Kundenschutz in der gleichen Sparte“). Die Schutzfrist beträgt ein Jahr, gerechnet von der namentlichen Benennung des Interessenten. Verfügt der Objektmakler über einen Alleinauftrag, der sich auf über ein Jahr erstreckt, verlängert sich die Kundenschutzfrist entsprechend. Was für den Schutz des Kunden des Interessentenmaklers gilt, gilt auch für den Schutz des Objektmaklers. Man spricht dann von Objektschutz. Der Anspruch auf Teilung der Gesamtprovision entsteht auch dann, wenn das angestrebte oder ein anderes sich auf das gleiche Objekt beziehende berufseinschlägige Geschäft zustande kommt, z. B. statt eines Kaufvertrages ein Mietvertrag (Objektschutz in allen Sparten).
Die Schutzfrist läuft auch hier ein Jahr, gerechnet von der Abgabe des ordnungsgemäßen Objektangebotes.
b. Kundenschutz beim Maklervertrag
In der Geschäftsbeziehung zwischen einem Makler und einem Objektanbieter kann man insofern auch von Kundenschutz sprechen, als der Objektanbieter zur Provisionszahlung an den Makler verpflichtet ist, solange davon auszugehen ist, dass die Maklertätigkeit ursächlich für einen nachfolgenden Vertragsabschluss ist. Dies kann auch nach Ablauf des Maklervertrages der Fall sein. Feste zeitliche Regelungen hat die Rechtsprechung nicht vorgegeben.