Der Kostenanschlag fließt als Grundleistung des Architekten im Sinne des HOAI (im Rahmen der „Mitwirkung bei Vergabe“) in das Architektenhonorar ein. Im Gegensatz dazu gilt allgemein, dass die Kostenanschläge von Handwerkern nur dann zu vergüten sind, wenn dies individuell vereinbart ist (§ 632 BGB). Nach der DIN 276 sind Grundlagen für einen Kostenanschlag die endgültigen Ausführungs- und Konstruktionszeichnungen des durchzuführenden Bauwerkes, bautechnische Berechnungen (Standsicherheit, Wärmeschutz, usw.) Mengenberechnungen und Baubeschreibungen. Bei der Erfassung der Kosten für den Kostenanschlag sind auch die bereits entstandenen Kosten zu berücksichtigen.
Kostenanschläge haben einen hohen Verbindlichkeitsgrad. Werden sie garantiert oder wird eine vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, ist eine Überschreitung nicht zulässig. Bei nicht garantierten Kostenanschlägen kann eine Überschreitung um 10 Prozent zu einem Haftungsfall werden. Allerdings gibt es keine gültigen Toleranzgrenzen, sie hängen stark vom Einzelfall ab. Voraussetzung ist ein Verschulden des Architekten. Steht die Überschreitung in einem Zusammenhang mit einer besseren Bauausführung als der zunächst geplanten, ist davon auszugehen, dass dem Bauherrn kein Schaden entstanden ist. Der rechtliche Begriff des Kostenanschlages entspricht dem gängigen Begriff des Kostenvoranschlages.