Das Wohnraumförderungsgesetz sieht als eines der Förderinstrumente den so genannten Kooperationsvertrag vor. Wer über Wohnraum verfügt, kann mit der für ihn zuständigen Gemeinde einen Vertrag schließen, nachdem er seinen Wohnraum einer Belegungs- und Preisbindung zugunsten eines Personenkreises unterwirft, der förderberechtigt im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes ist. Die Gemeinde gewährt in der Regel als Gegenleistung ein zinsloses oder zinsverbilligtes Darlehen oder einen Zuschuss etwa für die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen.
Im Rahmen von Kooperationsverträgen können aber auch andere Ziele verfolgt werden, etwa Verbesserung der Wohnumfeldes, Gewährleistung einer guten Mischung der Mieterstruktur, Überlassung von Räumen für Sozial- und Jugendarbeit. Leistung und Gegenleistung eines Kooperationsvertrages müssen angemessen und inhaltlich genau bestimmt sein.