Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage ist gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 6 WEG berechtigt und verpflichtet, die für die Gemeinschaft eingenommenen Gelder zu verwalten. Er ist gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 5 WEG berechtigt, im Rahmen dieser Verwaltung die Konten für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, getrennt von seinen eigenen Konten, zu führen.
Die Konten der Wohnungseigentümer sind nach Zuerkennung der Teilrechtsfähigkeit auf den Namen der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft zu führen. Eine Kontoführung als Treuhandkonto, lautend auf den Namen des Verwalters, ist nicht mehr zulässig.
Kontoinhaber ist nach der neuen Rechtslage die teilrechtsfähige Wohnungseigentümer-Gemeinschaft, die bei der Kontoeröffnung durch den Verwalter als gesetzlichen Vertreter der Gemeinschaft vertreten wird. Neben dem Legitimationsnachweis und der Identifizierung der verfügungsberechtigten Person entsprechend der Vorschriften des Geldwäschegesetzes ist bei Kontoeröffnung und in der Folge jährlich einmal dem kontoführenden Institut eine aktuelle Eigentümerliste einzureichen.
Die Verfügung über die gemeinschaftlichen Gelder und damit über das Konto der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft kann durch Vereinbarung oder Beschluss der Wohnungseigentümer gemäß § 27 Abs. 5 WEG von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten abhängig gemacht werden.