Körperschaftsteuer

06.03.2024 | Lexikon

Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungs- und Pensionsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juris­tische Personen des privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und Ge­wer­be­be­triebe von juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterliegen mit ihren Einkünften nicht der Einkommensteuer, sondern der Körperschaftsteuer. Es gibt allerdings zahlreiche Befreiungen.

Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen, das im Wesentlichen nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird. Bei den Aufwendungen wird zwischen abziehbaren und nicht abziehbaren Aufwendungen unterschieden. Sonder­vor­schriften gelten für Organschaften, Versicherungs­unter­neh­men, Pensionsfonds, Bausparkassen und Genossen­schaf­ten. Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Zu berücksichtigen sind unterschiedliche Freibeträge.