Eine Katzenklappe gewährleistet, dass das Haustier nach Belieben ein- und ausgehen kann, ohne dass sein Besitzer ständig als „Türöffner“ zur Verfügung stehen muss. Der Fachhandel bietet verschiedenste Varianten der Katzenklappe an; heute sind bereits Modelle erhältlich, die mittels eines eingebauten Magneten nur der Katze öffnen, die ihre „Zugangsberechtigung“ mittels eines entsprechenden Halsbandmagneten nachweist. Auch ein entsprechendes System mit einem Mikrochip als „Türöffner“ existiert. Oft sind die Klappen aus wärmeisolierendem Material hergestellt. Die Preise bewegen sich zwischen rund 10 Euro für die einfachen Modelle bis zu etwa 50 bis 70 Euro für aufwändigere Lösungen.
Bei gemieteten Wohnungen oder Häusern sollte der Vermieter vor dem Einbau einer Katzenklappe um Erlaubnis gefragt werden. Denn ohne Beschädigung von Scheiben oder Türblättern ist ein solcher Einbau oft nicht möglich. Der Vermieter hat das Recht, bei Auszug der Mieter eine Herstellung des vorherigen Zustands zu fordern. Dies gilt auch, wenn er seine Zustimmung zum Einbau erteilt hatte.
Das Landgericht Berlin erklärte die vermieterseitige fristlose Kündigung eines Mieters für rechtens, der eigenmächtig eine Katzenklappe in die hölzerne Wohnungstür zum Treppenhaus eingebaut und den vom Vermieter geforderten Rückbau verweigert hatte. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der optischen Beeinträchtigung der Wohnungstür und mit der gebotenen Rücksichtnahme auf andere Mieter: Diese müssten es nicht hinnehmen, dass Haustiere eines Mieters ungehinderten Zugang zum Treppenhaus hätten (Az. 63 S 199/04).