Katzen in der Mietwohnung

06.03.2024 | Lexikon

Die Haltung von Katzen in einer Mietwohnung stellt einen Grenzfall dar. Mietvertragsklauseln, die pauschal die Haltung aller Haustiere verbieten, sind unwirksam. Grund: Der Mieter darf immer Kleintiere halten, z.B. Fische, Vögel, Meerschweinchen. Untersagt werden kann jedoch die Haltung größerer und / oder gefährlicher Tiere. Katzen werden von einigen Gerichten nicht mehr zu den Kleintieren gerechnet, von anderen schon.

Der Bundesgerichtshof hat am 20.03.2013 eine Mietvertragsklausel für unwirksam erklärt, nach der die Haltung von Hunden und Katzen generell untersagt war (Az. VIII ZR 168/12). Zu diesem Punkt war die Rechtsprechung der Instanzgerichte bisher nicht einheitlich. Weiterhin kann die Haltung von Katzen jedoch von der Erlaubnis des Vermieters abhängig gemacht werden. Das Amtsgericht Hamburg (Az. 47 C 520/95) wies bereits in einem älteren Urteil darauf hin, dass der Vermieter in seiner Entscheidung nicht völlig frei sei: Bei Tieren, von denen in der Regel keine Störung der Nachbarn oder Beeinträchtigungen der Mietsache ausgehen, müsse der Vermieter seine Ablehnung auf einen triftigen Grund stützen. Auch das Amtsgericht München entschied in diesem Sinne (Urteil vom 26.07.12, Az. 411 C 6862/12).

Andere Gerichte meinen, dass die Haltung einer Katze immer zulässig sei, solange es nicht zu Beeinträchtigungen der Nachbarn komme (Landgericht Mönchengladbach, Az. 2 S 191/88; Amtsgericht Schöneberg, Az. 6 C 550/89). Das Amtsgericht Bonn (Az. 8 C 731/93; WM 94, 823) hat Katzen nicht mehr als Kleintiere angesehen, einem Mieter aber trotzdem die Haltung einer Katze gestattet, da dies aus gesundheitlich-psychischen Gründen notwendig gewesen sei. Untersagt werden kann jedoch die Haltung einer größeren Anzahl von Katzen oder einer Katzenfamilie (Landgericht Nürnberg-Fürth, Az. 8 O 3577/97; Landgericht Hamburg, Az. 316 S 195/96) insbesondere bei Belästigung anderer Hausbewohner.

Vertragswidrig ist nach einem Urteil des Landgerichts Mainz die Haltung von sieben Katzen, zwei Chinchillas und einem Schäferhund in einer Zweizimmmerwohnung, wenn sich die vom Vermieter erteilte Erlaubnis auf eine Katze und einen kleinen Hund bezieht. Eine solche Tierhaltung wurde vom Gericht als übermäßige Nutzung der Mietwohnung angesehen, welche auch höhere Anforderungen an die vom Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen erlaubt. Hier war dem Gericht zufolge nicht nur ein neuer Anstrich, sondern auch eine Neutapezierung der Wohnung sowie eine Reinigung der Holzdecken angemessen (LG Mainz, Urteil vom 26.02.2002, Az. 6 S 28/01).