Das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) trat überwiegend am 22. Juli 2013 in Kraft. Es enthält eine Vielzahl von Regelungen über Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften und damit über das Fondsgeschäft. Der Aufsichtsbehörde BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) werden verschiedene Möglichkeiten zum Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte eröffnet. Kapitalverwaltungsgesellschaften bedürfen nach § 20 KAGB zum Geschäftsbetrieb einer Erlaubnis. Ein dauerhaftes Risikocontrolling ist Pflicht geworden. Die Aufsichtsbehörde ist regelmäßig über verschiedene Abläufe zu informieren, z.B. darüber, auf welchen Märkten sich eine Kapitalanlagegesellschaft aktuell betätigt und mit welchen Instrumenten sie arbeitet.
Das KAGB enthält auch einen größeren Unterabschnitt über Immobilien-Sondervermögen (§§ 230 ff.). Vor Einführung dieser Regelungen war zeitweise sogar darüber diskutiert worden, offene Immobilienfonds für Privatanleger generell zu unterbinden. Schließlich entschied man sich statt dessen für eine schärfere Reglementierung. Das KAGB befasst sich unter anderem mit den Arten von Immobilien, in die investiert werden darf sowie der Belastung von Grundstücken mit Erbbaurechten.
§ 243 KAGB schreibt eine Risikomischung vor. Das bedeutet, dass der Wert einer Immobilie zur Zeit ihres Erwerbs 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens (also des gesamten Fonds) nicht übersteigen darf. Der Gesamtwert aller Immobilien, deren einzelner Wert mehr als zehn Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt, darf wiederum 50 Prozent des Wertes des Fonds nicht überschreiten. Aufgenommene Darlehen werden bei der Wertberechnung nicht abgezogen. Eine andere wichtige Vorschrift ist auch § 252 über die Ertragsverwendung. Danach müssen die Anlagebedingungen vorsehen, dass Fonds-Erträge, die für künftige Instandsetzungen von erworbenen Immobilien gebraucht werden, nicht an die Anleger ausgeschüttet werden dürfen. Mindestens 50 Prozent der nicht für Instandsetzung benötigten laufenden Erträge müssen jedoch ausgeschüttet werden. Veräußerungsgewinne gelten in diesem Zusammenhang nicht als Erträge.