Irreführende geschäftliche Handlungen (Wettbewerbsrecht)

06.03.2024 | Lexikon

Nach § 5 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie mit unwahren Angaben einhergeht. Irreführend sind insbesondere zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände:

  • Täuschung über die wesentlichen Merkmale einer angebotenen Ware oder Dienstleistung (Verfügbar­keit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, usw.),
  • Täuschung über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird,
  • Täuschung über die Person, Eigenschaften oder Rech­te des Unternehmers (Identität, Vermögen, Befähigung, Beziehungen usw.). Beispiel: Hinweis auf Sachverständigeneigenschaft ohne die hierfür erforderliche Qualifikation.
  • Täuschung über Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers, dessen Waren oder Dienstleistungen beziehen.
  • Täuschung über die Notwendigkeit einer Leistung, ei­nes Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur.
  • Täuschung über die Einhaltung eines Verhaltens­ko­dexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, falls er darauf hinweist.
  • Täuschung über die Rech­te des Verbrauchers (Garan­tie­ver­sprechen, Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen).
  • Irreführungen sind schließlich auch im Zusammen­hang mit einer vergleichenden Werbung denkbar.

Außerdem kann eine Irreführung auch durch Unterlassen hervorgerufen werden (§ 5a UWG), etwa durch Ver­schwei­gen von entscheidungsrelevanten Tatsachen, Beispiels­wei­se ein Schimmelpilzbefall im Mauerwerk beim Hauskauf.