Inventar beim Grundstücksverkauf (Besteuerung)

07.03.2024 | Lexikon

Der Verkauf von Grundstücken unterliegt grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Dies muss sich jedoch nicht automatisch auch auf mitveräußerte Inventargegenstände beziehen. Das Finanzgericht München hat zum Beispiel entschieden, dass das Inventar eines Gewerbegrundstücks nur dann nicht der Umsatzsteuer unterliegt, wenn es sich um wesentliche Grundstücksbestandteile handelt. Die Bestuhlung einer Gaststätte ist ebensowenig ein wesentlicher Bestandteil wie der Maschinenpark einer Fabrik. Für derartiges Inventar wäre also beim Verkauf Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent zu entrichten.

Auch mit dem Verkauf des Inventars als einer unselbstständigen Nebenleistung beim Verkauf der Immobilie konnte hier nicht erfolgreich argumentiert werden (Finanzgericht München, Urteil vom 16.4.2013, Az. 2 K 3443/10). Im Fall war das Inventar im Kaufvertrag gesondert aufgeführt und mit Wertangaben versehen worden. Immerhin muss der Käufer für bewegliches Inventar, das kein wesentlicher Grundstücksbestandteil ist, keine Grunderwerbsteuer bezahlen.

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