Die zunächst nach der BGH-Entscheidung zur Teilrechtsfähigkeit (BGH, 02.06.2005, Az. V ZB 32/05) strittig diskutierte Frage der Insolvenzfähigkeit ist durch gesetzliche Regelung gemäß § 11 Abs. 3 WEG dahingehend entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht insolvenzfähig ist.