Höhe der baulichen Anlagen

06.03.2024 | Lexikon

Im Bebauungsplan wird häufig die Höhe der baulichen Anlagen (H) festgesetzt. Es handelt sich um ein Maß der baulichen Nutzung. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Firsthöhe – FH (z.B. 12,4 m über Gehweg), der Traufhöhe (TH) (z.B. 60,2 m über NN), und der Höhe zur Dachoberkante – OK (z.B. 120,2 m über NN). Die Höhe kann als Höchstmaß oder zwingend vorgeschrieben werden. Die Höhe der baulichen Anlage ist immer dann festzusetzen, wenn ohne ihre Festsetzung das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt würde. Allerdings kann auch an die Stelle der Höhenfestsetzung die Zahl der Vollgeschosse treten.

Als unterer Bezugspunkt kommen neben der mittleren Höhe des Meeresspiegels (NN= Normal-Null) auch Bezugspunkte in Frage, die vom Grundstückseigentümer nicht beeinflusst werden können, z.B. die Höhenlage einer Verkehrsanlage (Weg, Straße).