Das Herbergsrecht gehört wie das Stockwerkseigentum zu den Eigentumsrechten an Immobilien, die vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (1900) üblich waren. Im deutschsprachigen Raum gab es eine Reihe unterschiedlicher Ausprägungen dieser Rechte. Das Herbergsrecht ist zum Beispiel aus dem Münchner Raum bekannt. Es wird in älteren Quellen beschrieben als vererbliches und veräußerliches dingliches Recht an einem räumlich ausgeschiedenen Teil (etwa einem Stockwerk) eines Hauses, das mit dem Miteigentum an gemeinschaftlichen Bestandteilen des Gebäudes wie Treppenhaus, Dach usw. verbunden ist.
Bundesrechtlich gilt nach dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 182 EGBGB): „Das zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Stockwerkseigentum bleibt bestehen. Das Rechtsverhältnis der Beteiligten untereinander bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.“ Zusätzlich gilt nach Art. 131 EGBGB, dass die landesrechtlichen Vorschriften ihre Gültigkeit behalten, welche für den Fall, dass jedem der Miteigentümer eines mit einem Gebäude versehenen Grundstücks die ausschließliche Benutzung eines Teiles des Gebäudes eingeräumt ist, das Gemeinschaftsverhältnis näher bestimmen und die Anwendung der Vorschriften über die Aufhebung der Gemeinschaft in §§ 749 bis 751 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließen.
Zu den anwendbaren landesrechtlichen Regelungen gehört in Bayern Art. 62 BayAGBGB (Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Dieser überführt das Stockwerkseigentum in Miteigentum. Art. 62 BayAGBGB ist auf alle Formen des Stockwerkseigentums anwendbar. Es bestehen jedoch einige Besonderheiten. Die Vorschrift betont, dass jedem Miteigentümer die ausschließliche und dauernde Benutzung der Teile des Gebäudes zusteht, die ihm oder seinem Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehörten, und daß er die Kosten für ihre Unterhaltung zu tragen hat. Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft ist ausgeschlossen. Für die Benutzungsrechte der Miteigentümer gilt § 1010 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Diese Regelung besagt, dass Rechtsnachfolger eines Miteigentümers nur an bestimmte Vereinbarungen gebunden sind, wenn diese als Belastung im Grundbuch eingetragen sind:
„Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.
Die in den §§ 755, 756 bestimmten Ansprüche können gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur geltend gemacht werden, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind.“