Für alle ab 01.01.2009 beginnenden Abrechnungszeiträume gilt eine Neufassung der Heizkostenverordnung. Die wichtigsten Neuerungen:
- Das Ableseergebnis ist dem Nutzer innerhalb eines Monats mitzuteilen, außer er kann es selbst am Zähler ablesen.
- Bestehen sachgerechte Gründe (neue Heizanlage, Wärmedämmung) darf der Verteilerschlüssel wiederholt abgeändert werden.
- 70 Prozent der Heizkosten müssen nach dem erfassten Verbrauch umgelegt werden bei Gebäuden, die nicht die Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 erfüllen und die per Öl- oder Gasheizung beheizt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind. Alle genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
- Auf die Mieter dürfen auch die Kosten einer Verbrauchsanalyse umgelegt werden.
- Nach der Betriebskostenverordnung erlaubt seit ihrer Reform auch die Heizkostenverordnung die Umlage der Kosten für die Eichung von Zählern.
- Der Warmwasserverbrauch wird seit 31.12.2013 nicht mehr durch Messung der Warmwassermenge gezählt , sondern durch Wärmezähler, die jeder Vermieter zu installieren hat und die den Anteil der Wassererwärmung an den gesamten Heiz- und Warmwasserkosten genau aufzeigen. Umgangen werden kann der Zählereinbau, wenn er unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde.
- Eigentümer von Passivhäusern mit einem Wärmeverbrauch unter 15 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr müssen keine verbrauchsabhängige Heizkostenverteilung durchführen.
- Bis 31.12.2013 mussten Hauseigentümer unmoderne Zähler – etwa Warmwasserkostenverteiler – durch zeitgemäße Geräte ersetzen.