Hausrecht

06.03.2024 | Lexikon

Hausrecht ist das Recht, über den Aufenthalt in einem umgrenzten Raum zu bestimmen, d.h. Personen den Zutritt zu erlauben oder zu verbieten. In einer Mietwohnung ist Inhaber des Hausrechts der Mieter. In einer Behörde übt das Hausrecht der Behördenleiter aus.

Der Vermieter hat nicht das Recht, generell darüber zu entscheiden, wer Zutritt zur Wohnung des Mieters erhält. Besuche sind (zumindest in einem Zeitrahmen bis zu sechs Wochen) zulässig. Vertragliche Regelungen über zeitliche Einschränkungen („Herrenbesuche nur bis 22 Uhr“) sind schlicht unwirksam.

Der Vermieter kann einschreiten, wenn Besucher des Mieters gegen die Hausordnung verstoßen oder sonst den Hausfrieden stören. Er kann dann den Mieter auffordern bzw. abmahnen, diese Besucher nicht mehr einzulassen. Der Mieter haftet für Schäden, die seine Besucher in Wohnung oder Haus anrichten. Juristisch muss er sich das Verhalten seiner Besucher wie sein eigenes Verhalten zurechnen lassen.

Eine Grenze findet das Hausrecht zum Beispiel, wenn der Vermieter Erhaltungsmaßnahmen oder Modernisierungsmaßnahmen am Mietobjekt durchführen muss. Erhaltungsmaßnahmen – also Instandhaltung und Instandsetzung – sind nach entsprechender Ankündigung vom Mieter zu dulden. Das bedeutet, dass sowohl eine Feststellung von Schäden als auch deren Beseitigung ermöglicht werden müssen. Der Mieter muss den Vermieter oder dessen Handwerker zu diesem Zweck in die Wohnung lassen. Bei Modernisierungsmaßnahmen ist der Mieter grundsätzlich ebenfalls zur Duldung verpflichtet.