Eine Hausratversicherung ist für die selbstgenutzte Wohnung zu empfehlen – unabhängig davon, ob man Mieter oder Eigentümer ist.
Sie schützt den Hausrat in der Gesamtheit, also die beweglichen Gegenstände des Haushalts. Vom Schutz erfasst werden zum Beispiel Einrichtungsgegenstände (Bilder, Möbel, Lampen, Teppiche), Gebrauchsgegenstände (Fernseher, Stereoanlage, CDs, Kleidung, Haushaltsgeräte) und Verbrauchsartikel (Nahrungsmittel, Heizmittel, Batterien).
Je nach Anbieter kann der Versicherungsschutz unterschiedlich gestaltet sein. So sind oft in bestimmten Grenzen auch Wertsachen wie Schmuck, Bargeld (oft bis 1.000 Euro) und Wertpapiere mitversichert. Selbst das Haustier (=Kleintier) ist eingeschlossen. Dies gilt auch für Fahrräder, Sportgeräte, Autozubehör und die Campingausstattung.
Teilweise müssen die letztgenannten Gegenstände jedoch gegen Aufpreis zusätzlich versichert werden, ebenso wie zum Beispiel auch Glasbruchrisiken, Wasserschäden durch Aquarien und Überspannungsschäden durch Blitzschlag. Auch Hotelkosten nach einem Wohnungsbrand oder einer Überschwemmung sind oft abgedeckt, sowie Aufräum- und Reparaturkosten an Bodenbelägen, Innenanstrichen und Tapeten nach einem Leitungswasserschaden.
Der Hausrat ist gegen Schäden versichert, die von:
- Feuer,
- Leitungswasser,
- Sturm und Hagel,
- Einbruchsdiebstahl,
- Raub oder
- Vandalismus nach einem Einbruch
verursacht werden.
Die Versicherungssumme kann nach Überschlag ermittelt werden, indem man die Wohnfläche mit einem bestimmten Betrag multipliziert. Je nach Versicherung sind das 600 bis 700 Euro. Bei einer derartigen Berechnung durch den Kunden garantieren dann die Versicherer eine Erstattung ohne Abzug wegen Unterversicherung. Entscheidend ist dabei jedoch die korrekte Angabe der Wohnfläche.
Auch eine Addition der Neuwertbeträge aller Hausratgegenstände kommt in Betracht. Sind besondere Wertgegenstände vorhanden, sollte deren Wert der Versicherung ebenfalls mitgeteilt werden. Zu empfehlen ist eine Überprüfung der Versicherungssumme jeweils im Abstand von vier bis fünf Jahren. In neuerer Zeit ersetzen Hausratversicherungen oft den Neupreis der zerstörten Gegenstände und nicht nur den Wiederbeschaffungswert.
Ein entstandener Schaden ist der Versicherungsgesellschaft unverzüglich zu melden. Viele Gesellschaften setzen dafür in ihren Verträgen eine Frist von höchstens einer Woche. Ist es zu einem Einbruch oder einer sonstigen Straftat gekommen, ist die Polizei hinzuzuziehen. Nach einem Einbruch muss der Versicherungsnehmer eine sogenannte Stehlgutliste der gestohlenen Gegenstände mit Beschreibung und Neuwert anfertigen. Diese muss unverzüglich sowohl an die Versicherung als auch an die Polizei übermittelt werden. Wird dies unterlassen oder erst mit Verspätung durchgeführt, kann die Hausratsversicherung die Zahlung verweigern. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Versicherung einen Versicherungsnehmer, der rechtzeitig einen Einbruchsdiebstahl meldet, auf die Pflicht zur Vorlage der Stehlgutliste auch bei der Polizei hinweisen muss. Unterlässt die Versicherung diesen Hinweis, kann sie nicht die Zahlung mit der Begründung verweigern, dass lediglich sie selbst, aber nicht die Polizei rechtzeitig die Stehlgutliste bekommen hat (Az. IV ZR 317/05).
Besonders wichtig ist eine Hausratversicherung bei aufwändig eingerichteten Wohnungen und immer dann, wenn ein Totalverlust der Wohnungseinrichtung die Gefahr einer finanziellen Überbelastung mit sich bringen würde. Beim Umzug muss daran gedacht werden, der Versicherung den neuen Versicherungsort (Adresse), die neue Wohnungsgröße und neu erworbene wertvolle Einrichtungsgegenstände mitzuteilen.
Grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers gefährdet den Versicherungsschutz. Seit 2009 hat sich in diesem Punkt die Rechtslage geändert. Die Versicherung wird nach § 81 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bei grober Fahrlässigkeit nicht mehr automatisch leistungsfrei, sondern kann ihre Leistung entsprechend dem Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers verringern. Jedoch ist im Extremfall nach wie vor eine Reduzierung der Auszahlung auf Null möglich. Entsprechend entschied zum Beispiel das OLG Naumburg im Fall eines Mannes, der bei dem Versuch, eine fremde Katze mit Feuerwerkskörpern aus dem Haus zu vertreiben, sein Eigenheim niedergebrannt hatte (28. März 2011, Az. 4 W 12/11). Viele Versicherungsgesellschaften geben ihren Kunden heute die Möglichkeit, auch Fälle von grober Fahrlässigkeit mitzuversichern. Dies nennt sich „Ausschluss des Einwandes der groben Fahrlässigkeit“. Meist steigt dadurch die Versicherungsprämie.
Ist eine sogenannte Außenversicherung vertraglich vereinbart, zahlt die Hausratsversicherung auch für Schäden an den beweglichen Eigentumsgegenständen des Versicherungsnehmers, wenn sich diese bis zu drei Monate lang außerhalb der eigenen Wohnung befunden haben – etwa in einer Ferienwohnung oder in einem Hotelzimmer. Entsteht der Schaden durch Naturereignisse wie Überschwemmungen, wird nur gezahlt, wenn die Gegenstände sich in einem festen Gebäude befanden. Wichtig ist der vorübergehende Charakter des Aufenthaltes. Von der Begrenzung auf drei Monate wird in der Regel abgesehen, wenn ein Kind auswärts studiert, Wehrdienst leistet etc. und noch keinen eigenen Haushalt führt. Auch die Sachen des Kindes sind dann mitversichert – es zählt weiter als Mitglied des versicherten Haushaltes.