Schaltet ein Makler einen Handelsvertreter im Rahmen seines Außendienstes ein, dann liegt diesem Rechtsverhältnis ein Handelsvertretervertrag zugrunde. Im Vertrag sollten folgende Einzelheiten geregelt werden:
- In einer Ausschließlichkeitsklausel die Verpflichtung des Handelsvertreters, für kein weiteres Unternehmen tätig zu werden,
- die Vertretungsbefugnis: Der Handelsvertreter soll für den vertretenen Makler Makleraufträge in dessen Namen akquirieren und Kauf- oder Mietverträge vermitteln können. Dabei sollten die Bedingungen, zu denen Aufträge akquiriert werden können, genau bestimmt werden,
- die Verpflichtung des Handelsvertreters, eine Erlaubnis nach § 34c GewO einzuholen,
- die Verpflichtung des Handelsvertreters, die Wettbewerbsregeln einzuhalten,
- der Objektbereich, innerhalb dessen Akquisitions- und Vermittlungsleistungen erbracht werden sollen,
- die Führung eines Tagebuches bzw. die Abgabe von periodischen Tätigkeitsberichten,
- die Provisionsregelungen (Abschlussprovision, wenn ein Vertrag über ein vom Handelsvertreter akquiriertes Objekt zustande kommt; Vermittlungsprovision, wenn auf Grund der Bemühungen des Handelsvertreters ein Kauf- oder Mietvertrag zustande kommt),
- Pflichten nach Beendigung des Handelsvertretervertrages.
Handelsvertreter als Außendienstler sind insofern für ein Maklerunternehmen interessant, weil Handelsvertreter den Maklerbetrieb nicht oder nur in geringem Grade mit Fixkosten belasten. Auch ein Teil der Auftragsbearbeitungskosten (z. B. Kosten der vom Handelsvertreter organisierten Objektbesichtigungen) werden vom Handelsvertreter getragen.
Möglich wäre es, im Vertrag ein Wettbewerbsverbot mit dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrages zu vereinbaren. Damit zwingend verbunden wäre die Verpflichtung zur Zahlung einer so genannten Karenzentschädigung. Besser ist es, dem Handelsvertreter eine anschließende eigene Maklertätigkeit zu gestatten und ihm gleichzeitig die Möglichkeit der Weiterbearbeitung von Aufträgen, die der Handelsvertreter für den Makler akquiriert hat, als Gemeinschaftsgeschäft anzubieten.