In Hamburg wurde am 1. Oktober 2015 eigens das „Gesetz zur Sicherung der Flüchtlingsunterbringung in Einrichtungen“ verabschiedet. § 14a des Gesetzes ermöglicht die „Sicherstellung privater Grundstücke und Gebäude oder Teilen davon zur
Flüchtlingsunterbringung“. Die Sicherstellung soll dem Schutz von Leib und Leben der Flüchtlinge dienen und ist nur zulässig, wenn
- das Gebäude ungenutzt ist oder die Nutzung nur der Vereitelung der Sicherstellung dient und
- die Plätze in den anderweitigen Einrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen nicht ausreichen.
Das Gesetz enthält auch ein Betretungsrecht für Immmobilien durch Behörden-Mitarbeiter zwecks Prüfung der Eignung von Immobilien als Unterkunft. Eine Beschränkung auf Gewerbeimmobilien ist nicht im Gesetz verankert. Allerdings wird von Politikern und Behördenvertretern immer wieder darauf hingewiesen, dass eine Sicherstellung von Privatwohnungen für Flüchtlinge in Hamburg nicht angestrebt wird. In der Praxis werden also leerstehende Büro- und Lagerräume betroffen sein. Die Eigentümer werden finanziell entschädigt. Das Hamburger Gesetz tritt mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft. Auch die sichergestellten Objekte müssen dann zurückgegeben werden.