Haftpflichtversicherung (Immobilienbereich)

06.03.2024 | Lexikon

Jeder Hausbesitzer ist dafür verantwortlich, dass Gefah­ren­quellen ausgeschaltet werden, die sich für andere aus seinem Hausgrundstück ergeben. Geschieht dies nicht und entsteht daraus ein Schaden, haftet er nach § 823 BGB. Schäden können z. B. entstehen, weil der Haus­be­sit­zer es unterlässt, nach Schneefall und Eisbildung seiner Räum- bzw. Streupflicht nachzukommen. Schäden können sich aus unzulänglicher oder nicht vorhandener Beleuchtung eines Treppenhauses ergeben. Denkbar sind Schäden aus herabfallenden Gegenständen auf den Bürgersteig (z. B. lose Dachziegel bei Sturm), durch umstürzende Bäume usw. In solchen Fällen übernimmt die Haus- und Grund­besitzer­haft­pflicht­versicherung die Schadenregulierung. Der Abschluss eine Haftpflichtversicherung durch Hausbesitzer ist nicht verpflichtend, aber dringend zu empfehlen.

Wenn sich der Schaden im Bereich eines selbstgenutzten Einfamilienhauses ereignet, kommt auch die Privat­haft­pflicht­ver­sicherung für die Regulierung des Schadens auf, sofern eine solche Versicherung besteht. Bei Schadens­fällen im Bereich von betrieblichen Gebäuden wird ein durch Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ver­ur­sach­ter Schaden durch die Betriebs­haft­pflicht­ver­sicherung gedeckt.

Wer sein Gebäude mit Ölheizung beheizt, sollte zusätzlich eine Gewässerschadenhaftpflichtversicherung abschließen. Sie reguliert Schäden, die durch Eindringen von Heizöl oder anderen gewässerschädlichen Stoffen in das Grund­wasser entstehen.

Vergleichbar mit der Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht ist die Bauherrenhaftpflichtversicherung. Bei Baustellen ist das Verletzungsrisiko durch eine nicht ausreichend abge­sicherte Baustelle besonders hoch. Zwar wird die Ver­kehrs­sicher­ungs­pflicht bei Baustellen in der Regel auf den Bauleiter übertragen. Doch ergibt sich aus der Über­wachungs­pflicht des Bauherrn ein eigener Haf­tungs­tat­bestand. Rechtsgrundlage der Haft­pflicht­ver­sicher­ung sind die §§ 149 – 158k des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

Haftungsrisiken entstehen auch bei der Berufsausübung. So haftet ein Hausverwalter für falsche Abrechnungen, die zu einem Vermögensschaden beim Hauseigentümer führen. Gleiches gilt für WEG-Verwalter. Häufige Risikoquellen sind falsche Informationen, die ein Makler über die von ihm angebotenen Objekte in das Exposé aufnimmt. Solche Haftungsrisiken können durch eine Ver­mö­gens­schaden­ver­sicher­ung abgedeckt werden.