Güterrechtsregister

07.03.2024 | Lexikon

Beim örtlich zuständigen Amtsgericht wird ein Güterrechtsregister geführt, in dem das eheliche Güterrecht betreffende Vereinbarungen zwischen Eheleuten eingetragen werden, zum Beispiel die Beschränkung oder der Ausschluss der Schlüsselgewalt, die Einwilligung zu einem selbständigen Erwerbsgeschäft des anderen Ehepartners, der das Gesamtgut verwaltet oder die Änderung des gesetzlich vorgesehenen Zugewinnausgleichs usw.

Örtlich zuständig für das Güterrechtsregister ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk mindestens einer der Ehegatten seinen ständigen Aufenthalt hat. Die Eintragungen im Güterrechtsregister genießen öffentlichen Glauben.

Für die Eintragung ist ein Antrag beider Ehepartner erforderlich. Die Eintragung erfolgt also nicht automatisch bei Änderung des Güterstands. Zu beachten ist, dass die Ehepartner sich Dritten gegenüber nur dann auf den geänderten Güterstand berufen können, wenn eine entsprechende Eintragung im Güterrechtsregister erfolgt ist.

In der Zeit vom 18.12.2024 bis 06.01.2025 haben wir Betriebsferien. In dieser Zeit werden keine Exposés versendet und keine Emails beantwortet.
Ab dem 07.01.2025 freuen wir uns, wieder persönlich für Sie da zu sein.

Wir wünschen Ihnen und Ihren Lieben gesegnete Weihnachten und Gesundheit für 2025!

Ihre Sabine Bausch und das Team von Bausch Immobilien