Grundstücksverkehrsordnung

07.03.2024 | Lexikon

Die Grundstücksverkehrsordnung regelt offene Vermögensfragen hinsichtlich Immobiliengeschäften in den neuen Bundesländern. Die Regelung sieht vor, dass bei bestimmten Grundstücksgeschäften eine Grundstücksverkehrsgenehmigung von der Verwaltung des Landkreises / der jeweiligen kreisfreien Stadt einzuholen ist. Insbesondere betrifft dies:

  • Die Auflassung eines Grundstücks und den schuldrechtlichen Vertrag darüber,
  • die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und den schuldrechtlichen Vertrag darüber.

Nicht erforderlich ist eine Genehmigung unter anderem, wenn

  • der Verkäufer selbst seit dem 29. Januar 1933 ununterbrochen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war oder zu diesem Zeitpunkt ein Dritter, von dem der Veräußerer das Eigentum im Wege der Erbfolge erlangt hat, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen war oder
  • das Rechtsgeschäft auf die Eintragung einer Vormerkung gerichtet ist oder
  • der Rechtserwerb des Veräußerers nach dem 2. Oktober 1990 durch Zuschlagsbeschluß in der Zwangsversteigerung erfolgt und in das Grundbuch eingetragen worden ist.


Das BADV (Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen) ist seit 1.10.2004 neben den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Erteilung von Genehmigungen für Immobilienverkäufe und die Übertragung von Erbbaurechten zuständig. Seine Zuständigkeit bezieht sich jedoch speziell auf die Veräußerung von Vermögenswerten, über die die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS, früher Treuhandanstalt) oder eines ihrer Unternehmen die Verfügungsbefugnis haben.

Eine Grundstücksverkehrsgenehmigung wird erteilt, wenn

  • das Grundstück frei ist von vermögensrechtlichen Ansprüchen,
  • ggf. der Anmelder vermögensrechtlicher Ansprüche der Veräußerung zustimmt,
  • der Verkauf unter den Voraussetzungen des § 3c Vermögensgesetz erfolgt oder
  • der geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch offensichtlich unbegründet erscheint.