Beim Grundstückserwerb hat der Grundstückserwerber neben dem Kaufpreis Erwerbsnebenkosten in seine Kalkulation mit einzubeziehen. In der Regel übernimmt der Käufer eines Grundstücks alle Grunderwerbskosten. Man spricht auch von Transaktionskosten.
Im Einzelnen zählen dazu
- Notarkosten für die Beurkundung des Grundstückskaufvertrages. Grundlage für deren Berechnung ist das Gerichts- und Notarkostengesetz. Kosten, die für die Beurkundung von Grundpfandrechten entstehen, zählen nicht zu den Grunderwerbskosten, sondern zu den Kosten der Kaufpreisfinanzierung.
- Kosten, die durch die Eintragung und Löschung von Auflassungsvormerkungen im Grundbuch entstehen und die Kosten der Eigentumsumschreibung.
- die Grunderwerbsteuer nach dem GrEStG, die sich auf den Kaufpreis für das Grundstück (ohne Zubehör) beziehen. Einbezogen wird auch der Wert der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Übernimmt der Erwerber eine vom Verkäufer geschuldete Maklerprovision, unterliegt auch diese der Grunderwerbsteuer.
- die Maklerprovision, die der Erwerber zu bezahlen hat. Deren Höhe ist nicht gesetzlich geregelt. Sie ist je nach Bundesland und Region unterschiedlich hoch und schwankt etwa zwischen drei und sechs Prozent des Kaufpreises plus MwSt.
- Kosten, die im Zusammenhang mit einer erforderlich werdenden Grundstücksvermessung stehen, wenn sie vertraglich vom Käufer übernommen werden.
Alle Erwerbsnebenkosten zusammen können je nach Bundesland deutlich über zehn Prozent betragen. Streng genommen müssten auch alle „Suchkosten“ und die für die Objektsuche aufgewendete Zeit zu den Grunderwerbsnebenkosten zählen. Nicht zu den Grunderwerbsnebenkosten zählen Erschließungsbeiträge, Kosten von Baugrunduntersuchungen oder Kosten, die im Zusammenhang mit der Bodenordnung entstehen.