Gewinnermittlung

06.03.2024 | Lexikon

Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Gewinnermittlung, nämlich den Betriebsvermögensvergleich und die Ein­nahmen-Überschussrechnung.

Die Gewinnermittlung über den Be­triebs­ver­mögens­ver­gleich wird in § 4 Abs. 1 EStG wie folgt definiert: „Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebs­ver­mögen am Ende des Wirtschafts­jahres und dem Betriebs­ver­mögen am Ende des vorangegangenen Wirt­schafts­jahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen“. Diese Art der Gewinnermittlung ist verpflichtend für Kaufleute und Kapitalgesellschaften.

Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vor­schrif­ten verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel­mäßig Abschlüsse zu machen und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betrieb­saus­gaben ansetzen.

Bei der Einnahme-Überschussrechnung ergibt sich der Ge­winn beziehungweise Verlust aus der Differenz zwischen der Summe der Betriebseinnahmen und der Betriebs­aus­gaben. Bei der Versteuerung der Einkünfte aus Gewerbe­betrieb beziehungsweise aus selbständiger Tätigkeit innerhalb der Einkommensteuererklärung ist die Berechnung unter Verwendung des Formulars EÜR durch­zu­führen. Liegen solche Einkünfte vor, muss die Einkommensteuererklärung seit dem Jahr 2011 elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.