Gewerbezentralregister

06.03.2024 | Lexikon

Das Gewerbezentralregister wird seit dem 01.01.2007 beim Bundesamt der Justiz geführt. In das Gewerbez­entral­register werden rechtskräftig gewordene Buß­geld­be­schei­de wegen einer gewerblichen Ord­nungs­wi­drig­keit eingetragen, wenn das Bußgeld min­des­tens 200 Euro beträgt. Außerdem werden ver­wal­tungs­recht­liche Ent­schei­dungen eingetragen, die für die Be­ur­teil­ung der Zu­ver­läs­sig­keit eines Ge­werbe­trei­ben­den be­deut­sam sind, z. B. Gewerbe­unter­sagungen.

Eintragungen im Gewerbezentralregister sind in Ver­bin­dung mit den Buß­geld­ak­ten für die Ent­schei­dung über An­träge auf Zu­la­ssung zu einem Ge­wer­be ebenso von Be­deu­tung wie für einen et­waigen Wider­ruf einer er­teil­ten Gewerbe­erlaubnis.

Eine Eintragung wird nach Ablauf von drei Jahren getilgt, wenn das Bußgeld nicht mehr als 300 Euro betrug. In den anderen Fällen nach Ablauf von fünf Jahren. Auszüge aus dem Gewerbezentralregister müssen bei Beantragung von Gewerbeerlaubnissen, also auch von Erlaubnissen nach § 34 c GewO für Makler, Anlagevermittler, Bauträger und Baubetreuer vorgelegt werden.