Das Gewerbezentralregister wird seit dem 01.01.2007 beim Bundesamt der Justiz geführt. In das Gewerbezentralregister werden rechtskräftig gewordene Bußgeldbescheide wegen einer gewerblichen Ordnungswidrigkeit eingetragen, wenn das Bußgeld mindestens 200 Euro beträgt. Außerdem werden verwaltungsrechtliche Entscheidungen eingetragen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden bedeutsam sind, z. B. Gewerbeuntersagungen.
Eintragungen im Gewerbezentralregister sind in Verbindung mit den Bußgeldakten für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung zu einem Gewerbe ebenso von Bedeutung wie für einen etwaigen Widerruf einer erteilten Gewerbeerlaubnis.
Eine Eintragung wird nach Ablauf von drei Jahren getilgt, wenn das Bußgeld nicht mehr als 300 Euro betrug. In den anderen Fällen nach Ablauf von fünf Jahren. Auszüge aus dem Gewerbezentralregister müssen bei Beantragung von Gewerbeerlaubnissen, also auch von Erlaubnissen nach § 34 c GewO für Makler, Anlagevermittler, Bauträger und Baubetreuer vorgelegt werden.