Von einem gesetzes- oder vereinbarungswidrigen Mehrheitsbeschluss ist dann zu sprechen, wenn mit diesem Beschluss abdingbare gesetzliche Regelungen beziehungsweise Vereinbarungen oder ihnen gleichstehende Regelungen in der Teilungserklärung nicht dauerhaft abgeändert, sondern im konkreten Einzelfall nur fehlerhaft angewendet werden. Diese nur fehlerhaften Beschlüsse sind nicht nichtig, sondern – nur – anfechtbar (BGH, V ZB 58/99, Urteil vom 20.09.2000).
Beschließt danach eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Wirtschaftsplan oder eine Jahresabrechnung, die einen Verteilungsschlüssel enthält, der von der gesetzlichen oder der in der Teilungserklärung vereinbarten Kostenverteilung oder einem gemäß § 16 Abs. 3 WEG mehrheitlich beschlossenen Verteilungsschlüssel abweicht, wird dieser Beschluss bestandskräftig. Dies gilt jedoch nur, wenn er nicht innerhalb einer Monatsfrist angefochten und für ungültig erklärt wird. Für den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung ist den Wohnungseigentümern gemäß § 28 Abs. 5 WEG ausdrücklich die Beschlusskompetenz eingeräumt. Damit haben die Wohnungseigentümer auch das Recht und die Möglichkeit, jeweils im konkreten Fall, aber auch nur beschränkt auf diesen Fall, vom eigentlich vorgeschriebenen Verteilungsschlüssel abzuweichen.
Eine dauerhafte und damit eine auch für künftige Abrechnungen geltende Änderung des Verteilungsschlüssels erfolgt damit nicht. Die Beschlusskompetenz gemäß § 28 Abs. 5 WEG erstreckt sich nur auf den Wirtschaftsplan beziehungsweise die Jahresabrechnung und die nur in diesem Rahmen vorzunehmende konkrete einmalige gesetzes- oder vereinbarungswidrige Anwendung eines abweichenden Verteilungsschlüssels.
Gleiches gilt für die Bestellung des Verwaltungsbeirates. Über seine Bestellung beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit, dass heißt das Gesetz weist den Wohnungseigentümern ausdrücklich die Beschlusskompetenz zu. Bestellen nun die Wohnungseigentümer im konkreten Fall abweichend von der gesetzlichen Regelung nicht drei Wohnungseigentümer, sondern fünf Beiratsmitglieder, und zwar drei Wohnungseigentümer und zwei Mieter, dann wird auch ein solcher Beschluss bestandskräftig, wenn er nicht innerhalb einer Monatsfrist angefochten und durch das Gericht für ungültig erklärt wird. Im Falle einer Anfechtung muss das Gericht allerdings diesen Beschluss wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Bestimmung als gesetzwidrigen Mehrheitsbeschluss für ungültig erklären.