Gesetzeswidriger / Vereinbarungswidriger Mehrheitsbeschluss

06.03.2024 | Lexikon

Von einem gesetzes- oder vereinbarungswidrigen Mehr­heits­be­schluss ist dann zu sprechen, wenn mit diesem Be­schluss ab­ding­bare gesetzliche Regelungen beziehungsweise Ver­ein­ba­rung­en oder ihnen gleichstehende Regelungen in der Tei­lungs­er­klä­rung nicht dauerhaft abgeändert, sondern im kon­kre­ten Einzel­fall nur fehlerhaft angewendet werden. Diese nur fehlerhaften Beschlüsse sind nicht nichtig, son­dern – nur – anfechtbar (BGH, V ZB 58/99, Urteil vom 20.09.2000).

Beschließt danach eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Wirtschaftsplan oder eine Jahresabrechnung, die einen Verteilungsschlüssel enthält, der von der gesetzlichen oder der in der Teilungserklärung vereinbarten Kostenverteilung oder einem gemäß § 16 Abs. 3 WEG mehrheitlich be­schlos­se­nen Ver­tei­lungs­schlüssel ab­weicht, wird dieser Beschluss bestandskräftig. Dies gilt jedoch nur, wenn er nicht innerhalb einer Monatsfrist angefochten und für ungültig erklärt wird. Für den Wirt­schafts­plan und die Jahres­ab­rech­nung ist den Woh­nungs­ei­gen­tü­mern gemäß § 28 Abs. 5 WEG aus­drück­lich die Beschlusskompetenz eingeräumt. Damit haben die Woh­nungs­eigen­tü­mer auch das Recht und die Mög­lich­keit, jeweils im konkreten Fall, aber auch nur be­schränkt auf diesen Fall, vom eigentlich vorgeschriebenen Ver­tei­lungs­schlüs­sel abzuweichen.

Eine dauerhafte und damit eine auch für künftige Abrech­nungen geltende Änderung des Verteilungsschlüssels erfolgt damit nicht. Die Beschlusskompetenz gemäß § 28 Abs. 5 WEG erstreckt sich nur auf den Wirtschaftsplan be­zie­hungs­wei­se die Jahres­ab­rech­nung und die nur in diesem Rahmen vor­zu­neh­men­de kon­kre­te ein­malige gesetzes- oder ver­ein­ba­rungs­widri­ge An­wen­dung eines ab­wei­chen­den Ver­tei­lungs­schlüs­sels.

Gleiches gilt für die Bestellung des Ver­wal­tungs­bei­ra­tes. Über seine Bestellung beschließen die Woh­nungs­eigen­tü­mer mit Stimmenmehrheit, dass heißt das Gesetz weist den Woh­nungs­eigen­tü­mern aus­drück­lich die Beschlusskompetenz zu. Bestellen nun die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer im kon­kre­ten Fall ab­wei­chend von der ge­setz­li­chen Re­ge­lung nicht drei Woh­nungs­eigen­tü­mer, sondern fünf Beirats­mit­glie­der, und zwar drei Woh­nungs­eigen­tüm­er und zwei Mie­ter, dann wird auch ein solcher Be­schluss be­stands­kräftig, wenn er nicht inner­halb einer Monats­frist an­ge­foch­ten und durch das Gericht für ungültig erklärt wird. Im Falle einer Anfechtung muss das Gericht allerdings die­sen Beschluss wegen Verstoßes gegen die gesetzliche Be­stim­mung als gesetz­widrigen Mehr­heits­be­schluss für ungültig erklären.

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