Da die Wohnungseigentümergemeinschaft nach früherem Recht kein selbständiges Rechtssubjekt war, also weder als natürliche noch als juristische Person handeln konnte, galt danach für Wohnungseigentümer der Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung. Das bedeutete, dass die Wohnungseigentümer gegenüber Dritten, die für die Gemeinschaft Lieferungen oder Leistungen erbrachten, als Gesamtschuldner hafteten. Jeder einzelne Wohnungseigentümer konnte von einem Gläubiger in voller Höhe der erbrachten Leistung in Anspruch genommen werden, hatte allerdings im Verhältnis gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern einen Anspruch auf anteilige Erstattung.
Mit dieser Rechtsauffassung hatte der BGH in einer Grundsatzentscheidung gebrochen (BGH, V ZB 32/05, Beschluss vom 02.06.2005). Nach dieser Rechtsprechung und seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes ist die Wohnungseigentümergemeinschaft rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (§ 10 Abs. 6 WEG). Sie haftet in voller Höhe mit ihrem Verwaltungsvermögen (§ 10 Abs. 7 WEG). Gläubiger der Wohnungseigentümergemeinschaft haben danach einen Pfändungsanspruch in das Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümer. Verfügt also die Gemeinschaft beispielsweise über eine entsprechende Instandhaltungsrückstellung, kann der Heizöl-Lieferant im Wege der Pfändung seine Ansprüche aus den Mitteln der Instandhaltungsrückstellung befriedigen.
Der einzelne Wohnungseigentümer haftet gemäß §10 Abs. 8 Satz 1 WEG einem Gläubiger gegenüber nur noch in Höhe seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft, die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind (quotale Außenhaftung). Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich die einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber einem Gläubiger der Gemeinschaft klar und eindeutig persönlich zur Zahlung verpflichtet haben.
Eine weitere Ausnahme gilt nach jetzt herrschender Rechtsprechung dann, wenn nach Landesrecht eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des Grundstücks geregelt ist. Das betrifft die Fälle, in denen beispielsweise die Wohnungseigentümer nach kommunalabgabenrechtlichen Bestimmungen in einzelnen Bundesländern gesamtschuldnerisch die Entgelte für die Abfallentsorgung, die Straßenreinigung und auch die Kosten für die erstmalige Herstellung einer zentralen Schmutzwasserentsorgung zu zahlen haben (BGH, Urteil vom 18.6.2009, VII ZR 196/08; Urteil vom 14.2.2014, V ZR 100/13).