Gemeinschaftskonto (Wohnungseigentümergemeinschaft)

06.03.2024 | Lexikon

Der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ist gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 WEG verpflichtet, Gelder der Wohnungs­ei­gen­tümer getrennt von seinem Vermögen zu verwalten. Die Geld­ver­wal­tung hat deshalb auf einem Konto zu erfolgen, das wegen der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümer-Ge­mein­schaft und der Zuordnung der Gelder zum Verwaltungsvermögen auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu füh­ren ist. Die Führung des Gemeinschaftskontos als Treu­hand­kon­to auf den Namen des Verwalters ist – entgegen noch weit ver­brei­te­ter Praxis – nach der Zuerkennung der Teilrechtsfähigkeit nicht mehr zulässig.

Die Verfügung über die gemeinschaftlichen Gelder kann gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 WEG von der Zustimmung eines Woh­nungs­eigen­tümers oder eines Dritten abhängig gemacht werden.