Der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft ist gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 WEG verpflichtet, Gelder der Wohnungseigentümer getrennt von seinem Vermögen zu verwalten. Die Geldverwaltung hat deshalb auf einem Konto zu erfolgen, das wegen der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft und der Zuordnung der Gelder zum Verwaltungsvermögen auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu führen ist. Die Führung des Gemeinschaftskontos als Treuhandkonto auf den Namen des Verwalters ist – entgegen noch weit verbreiteter Praxis – nach der Zuerkennung der Teilrechtsfähigkeit nicht mehr zulässig.
Die Verfügung über die gemeinschaftlichen Gelder kann gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 WEG von der Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten abhängig gemacht werden.