Gemeinschaftsgeschäft

06.03.2024 | Lexikon

Gemeinschaftsgeschäfte bei Maklern gibt es in drei verschiedenen Ausgestaltungsformen. Die erste besteht darin, dass ein Auftraggeber zwei Maklern zusammen einen Auftrag erteilt, die sich dann im Falle eines Vertragsabschlusses unabhängig vom Einzelbeitrag jedes einzelnen zum Abschluss die Provision teilen (sog. „Hamburger Gemeinschaftsgeschäft“).

Die zweite Art des Gemeinschaftsgeschäftes besteht darin, dass ein Makler von sich aus einen Untermakler einschaltet, der vor Ort die Bearbeitung übernimmt. Auch er partizipiert auf jeden Fall an den Provisionsansprüchen, die der Hauptmakler geltend macht.

Die dritte Art des Gemeinschaftsgeschäftes, die in der Praxis weitaus überwiegt, besteht darin, dass der Makler des Objektauftraggebers mit dem Makler des Interessentenauftrag­gebers zusammenarbeitet und beide auf einen Abschluss hinwirken. Auch hier wird entweder die Gesamtprovision geteilt oder jeder der beiden Makler erhält von seinem jeweiligen Auftraggeber die Provision.

Die Vereinbarung von Gemeinschaftsgeschäften ist eine alternative zur Vermarktung von Immobilien durch miteinander konkurrierende Makler. Gemeinschaftsgeschäfte bewirken, dass zusätzliche Vertragsabschlüsse, die sich durch Kooperation mit Kollegen ergeben, trotz ihrer Wettbewerbssituation durchgeführt werden können. Außerdem treten Kostenersparnisse durch Vermeidung von doppelten oder dreifachen Bearbeitungen beim Objektvertrieb ein.

Für diese Art von Geschäften gibt es keine gesetzlichen Regelungen, auch nicht hinsichtlich der Provision. Das bedeutet, dass jeder Makler bei einem Gemeinschaftsgeschäft von seinem Auftraggeber die Provision erhält. Der Anspruch richtet sich also ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen im Verhältnis des Maklers zu seinem Auftraggeber. Wenn also in diesem Verhältnis keine Provision zu zahlen ist zum Beispiel wegen Vorkenntnis des Auftraggebers oder fehlender Leistung des Maklers, ist keine Provision zu zahlen. Der Makler, den dies trifft, hat keinen Anspruch auf einen Teil der Provision des anderen Maklers. Bei einem Gemeinschaftsgeschäft ist also dringend zu empfehlen, im Rahmen der Verabredung des Geschäfts auch eine Vereinbarung über die Provisionen zu treffen. Nur bei einer entsprechenden Vereinbarung hat der Makler einen Anspruch auf einen Teil der Provision des anderen Maklers.

Die Art der Provisionsteilung und andere Vorgaben findet man zum Beispiel in den „Geschäftsgebräuchen für Gemeinschaftsgeschäfte (GfG)“ des Immobilienverbandes Deutschland (IVD).