Gekorene Ausübungsbefugnis (Wohnungseigentum)

07.03.2024 | Lexikon

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG gemeinschaftsbezogene Rechte der Wohnungseigentümer ausüben und gemeinschaftsbezogene Pflichten wahrnehmen. Sie können nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähige Gemeinschaft (Verband), nicht aber von dem einzelnen Wohnungseigentümer, ausgeübt oder wahrgenommen werden. Die Befugnis, diese Rechte wahrzunehmen, wird bezeichnet als geborene Ausübungs- bzw. Wahrnehmungsbefugnis.

Neben den geborenen Ausübungs- und Wahrnehmungsbefugnissen kann die Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG aber auch sonstige Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer ausüben und wahrnehmen, soweit diese gemeinschaftlich geltend gemacht werden können oder zu erfüllen sind.

So kann die Wohnungseigentümergemeinschaft Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche, die gemäß § 1004 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG individuell den einzelnen Wohnungseigentümern gegen andere Wohnungseigentümer zustehen, durch mehrheitliche Beschlussfassung an sich ziehen. Damit begründet die Wohnungseigentümergemeinschaft die alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung dieser Ansprüche (BGH, Urteil vom 5.12.2014, V ZR 5/14).

Diese durch Beschlussfassung übertragene Ausübung und Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Wohnungseigentümer wird als gekorene Ausübungs- und Wahrnehmungsbefugnis bezeichnet.

Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die individuellen Ansprüche der Wohnungseigentümer an sich gezogen, wird damit dem einzelnen Wohnungseigentümer die Prozessführungsbefugnis entzogen.